Pflanzenbau

Düngeverordnung und rote Gebiete in Deutschland, was Landwirte jetzt dürfen

Düngeverordnung rote Gebiete: Auflagen, 170 kg N je Hektar, 20 Prozent Abschlag, Ausnahmen und Pflichten für Landwirte in Deutschland im Überblick.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Düngeverordnung rote Gebiete verlangt strenge Regeln für Stickstoffdüngung, Dokumentation und Kontrollen.
  • In roten Gebieten gilt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und ein 20-Prozent-Abschlag bei der Düngebedarfsermittlung.
  • Ausnahmen sind möglich, aber an Antrag, Voraussetzungen und Fristen gebunden; Ablehnungsgründe sind definiert.
  • Aufzeichnungspflichten im Düngejahr und die Stoffstrombilanz betreffen viele Betriebe.
  • Zuständige Kontrollstellen der Länder prüfen die Einhaltung; Verstöße können sanktioniert werden.

Was die Düngeverordnung in roten Gebieten konkret verlangt

Die Düngeverordnung (DüV) setzt die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie in deutsches Recht um. In nitratbelasteten Gebieten, umgangssprachlich rote Gebiete genannt, gelten zusätzliche Auflagen. Betroffene Landwirte müssen ihre Düngung stärker begrenzen und genauer dokumentieren. Die Regeln betreffen vor allem Stickstoff, weil Nitrat im Grundwasser problematisch ist.

Die DüV finden Sie im Volltext in den geltenden Gesetzen und Verordnungen, die auf Gesetze im Internet bereitstehen. Dort sind auch die Ermächtigungsgrundlagen und Verweise auf die EU-Nitratrichtlinie enthalten. Eine Titelsuche nach Düngeverordnung und weiteren Agrargesetzen bietet die Titelsuche für Agrargesetze.

In roten Gebieten schreibt die DüV unter anderem vor, dass die Düngung auf den tatsächlichen Bedarf begrenzt wird. Der Bedarf wird über die Düngebedarfsermittlung bestimmt. Diese muss nach anerkannten Regeln erfolgen und nachvollziehbar sein. Zusätzlich gelten verlängerte Sperrfristen und strengere Regeln für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern.

Die konkreten Auflagen variieren je nach Landesrecht, weil die Länder die Gebietskulisse ausweisen. Die DüV bildet den bundesweiten Rahmen. Die Details der Ausweisung und der Maßnahmen finden sich in den Landesdüngeverordnungen. Landwirte sollten prüfen, ob ihre Flächen in einem roten Gebiet liegen.

Wie die EU-Nitratrichtlinie die deutschen Regeln bestimmt

Die EU-Nitratrichtlinie verpflichtet Deutschland, Gewässer vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen. Sie gibt den Rahmen vor: Obergrenzen für Stickstoff, Aktionsprogramme und die Ausweisung gefährdeter Gebiete. Die Düngeverordnung setzt diese Vorgaben um.

Deutschland musste die Regeln mehrfach nachschärfen, weil die EU-Kommission Verstöße sah. Der Europäische Gerichtshof verurteilte Deutschland wegen unzureichender Umsetzung. Daraufhin wurden die Vorgaben für rote Gebiete verschärft. Die Nitratrichtlinie wirkt also direkt auf die deutsche Düngeverordnung.

Für Landwirte bedeutet das: Die Regeln sind nicht beliebig, sondern europarechtlich unterlegt. Änderungen der DüV ergeben sich oft aus Vorgaben aus Brüssel. Wer die aktuelle Fassung sucht, findet sie in der Teilliste D des Gesetzesverzeichnisses auf Gesetze im Internet Teilliste D.

Die Nitratrichtlinie fordert auch Maßnahmenprogramme, die regelmäßig überprüft werden. Deutschland muss alle vier Jahre berichten. Die Kommission prüft, ob die Ziele erreicht werden. Bei Nichterreichen drohen weitere Verschärfungen.

Gebietskulisse und Ausweisung nitratbelasteter Flächen nach Landesrecht

Die Ausweisung roter Gebiete erfolgt durch die Bundesländer. Grundlage sind Messstellen und Modelle, die die Nitratbelastung des Grundwassers zeigen. Die Länder legen die Gebietskulisse in Landesverordnungen fest. Betroffen sind Regionen mit hoher Viehdichte oder intensivem Ackerbau.

In Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gibt es solche Gebiete. Auch in Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind Flächen betroffen. Die genaue Abgrenzung unterscheidet sich. Manche Länder weisen ganze Landkreise aus, andere nur Teilflächen.

Landwirte können über die Umwelt- oder Landwirtschaftsämter der Länder prüfen, ob ihre Flächen betroffen sind. Die Kulisse wird regelmäßig überarbeitet. Neue Messdaten können dazu führen, dass Flächen hinzukommen oder entfallen. Wer unsicher ist, sollte sich bei der zuständigen Stelle erkundigen.

Die Länder können auch eigene Maßnahmen erlassen, die über die DüV hinausgehen. Dazu gehören zusätzliche Sperrfristen oder Begrenzungen für bestimmte Kulturen. Die Landwirtschaftskammern und Landesanstalten wie die LfL in Bayern oder die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bieten Informationen zur Ausweisung.

Obergrenzen für Stickstoff: 170 kg N je Hektar und 20 Prozent Abschlag

Die DüV legt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr für organische Dünger fest. Diese Grenze gilt für den Betriebsdurchschnitt. Sie umfasst Wirtschaftsdünger, Gärreste und andere organische Düngemittel. In roten Gebieten kommt ein 20-prozentiger Abschlag bei der Düngebedarfsermittlung hinzu.

Der Abschlag bedeutet: Der errechnete Stickstoffbedarf der Kulturen wird um 20 Prozent reduziert. Landwirte dürfen also weniger Stickstoff düngen als in nicht belasteten Gebieten. Das soll die Nitratauswaschung verringern. Die genaue Berechnung erfolgt nach den Vorgaben der DüV.

Die 170-kg-Grenze bezieht sich auf den gesamten Betrieb, nicht auf einzelne Schläge. Betriebe mit viel Vieh müssen daher genau rechnen. Wer die Grenze überschreitet, riskiert Sanktionen. Die Berechnung muss dokumentiert werden.

In roten Gebieten gilt der Abschlag zusätzlich. Das kann dazu führen, dass der tatsächliche Düngebedarf nicht voll ausgeschöpft werden darf. Landwirte müssen ihre Düngestrategie anpassen. Der Julius Kühn-Institut und das Thünen-Institut forschen zu den Auswirkungen solcher Vorgaben.

Ausnahmen für Betriebe: Antrag, Voraussetzungen und Ablehnungsgründe

Die DüV enthält Ausnahmen von einzelnen Auflagen. In roten Gebieten sind Ausnahmen jedoch eingeschränkt. Einige Ausnahmen müssen beantragt werden. Die Voraussetzungen sind genau definiert.

Beispiele für Ausnahmen:

  • Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf Grünland oder mehrjährigem Feldfutterbau
  • Ausnahmen von der Sperrfrist für bestimmte Kulturen
  • Erhöhter Düngebedarf für Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf

Die Anträge sind bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Fristen sind einzuhalten. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, riskiert die Ablehnung. Ablehnungsgründe sind zum Beispiel fehlende Nachweise oder Überschreitung der Obergrenzen.

Die Länder können zusätzliche Ausnahmen vorsehen. In einigen Fällen sind Ausnahmen nur für Betriebe mit bestimmten Tierarten oder Größen möglich. Die DüV nennt die Rahmenbedingungen. Die konkrete Umsetzung obliegt den Ländern.

Für Förderauflagen im Rahmen der GAP gibt es den Praxisleitfaden Konditionalität und GQS HOF CHECK des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen. Er erklärt, wie Landwirte die Auflagen einhalten und dokumentieren.

Dokumentationspflichten und Aufzeichnungen im Düngejahr

Die DüV verlangt umfangreiche Aufzeichnungen. Landwirte müssen jede Düngemaßnahme dokumentieren. Dazu gehören Datum, Fläche, Kultur, Düngemittel, Menge und Stickstoffgehalt. Die Aufzeichnungen sind im Düngejahr zu führen.

Das Düngejahr umfasst in der Regel den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar und vollständig sein. Sie sind auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen können zu Bußgeldern führen.

Zusätzlich ist die Düngebedarfsermittlung zu dokumentieren. Sie muss vor der Düngung erstellt werden. Die Berechnung basiert auf Ertragserwartung, Nährstoffgehalt des Bodens und Vorfrucht. In roten Gebieten ist der 20-Prozent-Abschlag einzurechnen.

Die Aufzeichnungen können elektronisch oder auf Papier geführt werden. Viele Länder bieten Online-Portale an. Die Daten müssen für Kontrollen verfügbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mehrere Jahre.

Stoffstrombilanz und Kontrollen durch die Länder

Die Stoffstrombilanz ist ein Instrument zur Nährstoffbilanzierung. Sie erfasst Stickstoff- und Phosphorströme im Betrieb. Die Stoffstrombilanzverordnung verpflichtet bestimmte Betriebe zur Erstellung. Dazu gehören Betriebe mit Tierhaltung ab bestimmten Größen und Biogasanlagen.

Die Stoffstrombilanz muss jährlich erstellt werden. Sie zeigt, ob der Betrieb Nährstoffe effizient nutzt. Überschüsse müssen reduziert werden. Die Bilanz ist den Kontrollbehörden vorzulegen. In roten Gebieten kann sie strenger geprüft werden.

Die Kontrollen führen die zuständigen Stellen der Länder durch. Dazu gehören die Landwirtschaftsämter, Umweltämter oder spezielle Kontrolldienste. Sie prüfen die Einhaltung der DüV, die Aufzeichnungen und die Stoffstrombilanz. Bei Verstößen können Sanktionen verhängt werden.

Die Länder können auch Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Dabei werden Flächen, Lagerstätten und Aufzeichnungen überprüft. Landwirte sollten alle Unterlagen bereithalten. Die Kontrollen sind Teil der Cross-Compliance-Regelungen.

Für die Suche nach weiteren Vorschriften im Bundesrecht, etwa zum Förder- und Düngerecht, gibt es die Volltextsuche im Bundesrecht.

Was Landwirte jetzt dürfen: Handlungsrahmen für rote Gebiete

Landwirte in roten Gebieten dürfen ihre Flächen weiterhin düngen, aber nur im Rahmen der strengeren Regeln. Sie müssen den 20-Prozent-Abschlag beachten und die 170-kg-Grenze einhalten. Die Düngebedarfsermittlung ist Pflicht.

Sie dürfen Ausnahmen beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen die Fristen kennen und die Nachweise bereithalten. Die zuständigen Behörden informieren über aktuelle Änderungen.

Sie dürfen ihre Aufzeichnungen elektronisch führen, wenn die Landesbehörde das akzeptiert. Sie müssen die Daten aber vollständig und richtig erfassen. Die Stoffstrombilanz ist für viele Betriebe verpflichtend.

Sie dürfen sich beraten lassen, etwa von der Landwirtschaftskammer, der LfL oder privaten Beratern. Die Beratung hilft, die Auflagen einzuhalten und Sanktionen zu vermeiden. Die DLG und das BMEL bieten ebenfalls Informationen.

Checkliste für rote Gebiete:

  • Prüfen, ob Flächen in einem roten Gebiet liegen
  • Düngebedarfsermittlung mit 20 Prozent Abschlag erstellen
  • 170-kg-N-Grenze je Hektar einhalten
  • Ausnahmen beantragen, falls nötig
  • Aufzeichnungen vollständig führen
  • Stoffstrombilanz erstellen, falls verpflichtet
  • Unterlagen für Kontrollen bereithalten

Häufige Fragen

Was sind rote Gebiete? Rote Gebiete sind nitratbelastete Flächen, die von den Ländern ausgewiesen werden. Dort gelten zusätzliche Auflagen der Düngeverordnung.

Gilt die 170-kg-Grenze für alle Dünger? Sie gilt für organische Dünger, also Wirtschaftsdünger, Gärreste und ähnliches. Mineralische Dünger werden separat über die Düngebedarfsermittlung begrenzt.

Wie beantrage ich eine Ausnahme? Die Anträge sind bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen und Fristen sind in der DüV und den Landesverordnungen geregelt.

Was passiert bei einem Verstoß? Es können Bußgelder verhängt werden. Bei schweren Verstößen drohen Kürzungen von Fördergeldern.

Wer kontrolliert die Einhaltung? Die zuständigen Stellen der Länder, zum Beispiel Landwirtschafts- oder Umweltämter. Sie prüfen Aufzeichnungen und führen Vor-Ort-Kontrollen durch.

Muss ich eine Stoffstrombilanz erstellen? Das hängt von der Betriebsgröße und Tierhaltung ab. Die Stoffstrombilanzverordnung regelt die Details.

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